Aufwendungsersatz für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung

Die rechtliche Betreuung wird grundsätzlich ehrenamtlich, mithin unentgeltlich geführt. Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin hat einen Anspruch auf Ersatz...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)

Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Die rechtliche Betreuung wird grundsätzlich ehrenamtlich, mithin unentgeltlich geführt.

Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin hat einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen sowie auf Verlangen eines entsprechenden Vorschusses. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise Fahrtkosten, Parkgebühren, Portokosten, Telefongebühren und Fotokopiekosten. Die Aufwendungen können einzeln abgerechnet werden oder es kann eine pauschale Aufwandsentschädigung von 399 Euro pro Jahr beansprucht werden, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen angefallen sind. Wird nicht die pauschale Entschädigung gewählt, müssen die Aufwendungen einzeln belegt werden.

Hinweis: Auch Betreuer oder Betreuerinnen, die innerhalb ihrer Familie eine Betreuung führen, haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Eine Vergütung für die ehrenamtliche Betreuung wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist.

Den entsprechenden Betrag kann der Betreuer oder die Betreuerin unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, falls ein ausreichendes Vermögen vorhanden und ihm die Vermögenssorge übertragen ist. Ist ihm die Vermögenssorge nicht übertragen, dann muss er die Festsetzung beim Betreuungsgericht beantragen. Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Landeskasse.

Sofern die Betreuung nicht im Wege einer ehrenamtlichen Betreuung werden kann, wird ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Hinweis: Da der Betreuer oder die Betreuerin dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen muss, ist es für ihn ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für den Personenkreis, der in Mecklenburg-Vorpommern eine ehrenamtliche Betreuung führt, hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie bei dem zuständigen Amtsgericht (Abteilung für Betreuungssachen).

  • § 1908i Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Anwendbarkeit der Vorschriften über den Vormund)
  • § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Aufwendungsersatz)
  • § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Aufwandsentschädigung)