Voraussetzungen der Betreuung

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist. Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Sozialpsychatrischer Dienst

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5351

Mitarbeiter

Frau Dorett Haselhan
Telefon: 03871 722-5342
Position: SB Betreuungsbehörde Ludwigslust
Frau Melanie Nagel
Telefon: 03871 722-5349
Position: SB Betreuungsbehörde
Frau Juliane Berg
Telefon: 03871 722-5346
Position: Sachbearbeiterin
Frau Isabel Genkel
Telefon: 03871 722-5345
Position: SB Betreuungsbehörde
Frau Yvonne Papke
Telefon: 03871 722-5343
Position: SB Betreuungsbehörde
Frau Birgit Rathsack
Telefon: 03871 722-5344
Position: SB Betreuungsbehörde
Frau Juliane Graap
Telefon: 03871 722-5341
Position: SB Betreuungsbehörde
Frau Kerstin Altenburg
Telefon: 03871 722-5340
Position: SB Betreuungsbehörde

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist.

Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Die Hilfsbedürftigkeit kann auf folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruhen:

  • psychische Krankheiten
    Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen ("Psychopathien").
  • geistige Behinderungen
    Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
  • seelische Behinderungen
    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen darunter.
  • körperliche Behinderungen
    Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, "wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag". Es kann sich dabei etwa um Vermögensfragen (Renten- oder Wohnungsprobleme), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung handeln.

Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.B. der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise kein gesetzlicher Vertreter notwendig ist. Für die Bestellung eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten rechtlich ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.