Hilfe in anderen Lebenslagen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Die Hilfe in anderen Lebenslagen (Leistungen des 9. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) kommt Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5030

Mitarbeiter

Frau Lisa Lindenau
Telefon: 03871 722-5053
Position: Sachbearbeiterin
Frau Vanessa Haase
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kim Schreiber
Telefon: 03871 722-5074
Position: Sachbearbeiterin
Frau Anje Wiegner
Telefon: 03871 722-5019
Position: Sachbearbeiterin
Frau Sophia Schünke
Telefon: 03871 722-5042
Position: Sachbearbeiterin
Frau Katrin Hahn
Telefon: 03871 722-5023
Position: Sachbearbeiterin
Frau Manuela Nierich
Telefon: 03871 722-5059
Position: Sachbearbeiterin
Frau Juliane Mraz
Telefon: 03871 722-5012
Position: Sachbearbeiterin
Herr Kenneth Bittermann
Telefon: 03871 722-5034
Position: Sachbearbeiter
Frau Maria Strübing
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Mannheim
Telefon: 03871 722-5048
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind für die jeweilige Hilfeart ggf. erforderlich:

  • Sozialhilfeantrag (zur entsprechenden Leistung)
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweis über Bankverbindung

Bei der  Übernahme von Bestattungskosten sind zusätzlich mindestens vorzulegen:

  • Sterbeurkunde
  • Kostennachweise über die Bestattung vom Sterbeinstitut und der Friedhofsverwaltung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Ein Anspruch auf Hilfe in anderen Lebenslagen kann bestehen, wenn der Antragsteller insbesondere

●   die Kosten nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann und

●   seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Keine

Beratungstermin vereinbaren

Die Hilfe in anderen Lebenslagen (Leistungen des 9. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) kommt Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei belastenden Lebenslagen, die nicht allein bewältigt werden können, zu Gute. Diese Hilfen können auch Personen erhalten, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf die Hilfe mit öffentlichen Mitteln angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.

Zu den Hilfen in anderen Lebenslagen zählen:

  • die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 70 SGB XII):
    an Personen mit eigenem Haushalt oder bei Zusammenleben mit anderen Haushaltsangehörigen, wenn weder sie selbst noch die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushaltes geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden, außer wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Sie umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit und können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist
  • die Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
    um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (z. B. durch die Beschaffung einer altengerechten Wohnung, Beratung und Unterstützungen bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder der Aufnahme in eine Einrichtung, Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste).
  • die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII):
    für blinde Menschen zum Ausgleich von Mehraufwendungen wegen der Blindheit, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Landesblindengeld) erhalten oder (bei nachgewiesener Bedürftigkeit) als Ergänzung des Landesblindengeldes.
    Es gelten u. a. besondere Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von häuslichen Pflegeleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 auf die Leistungen der Blindenhilfe.
  • die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
    durch die Gewährung von Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
  • die Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
    durch Übernahme der erforderlichen Kosten für eine Bestattung, soweit sie von den zur Bestattung verpflichteten Personen (z. B. Erben) nicht selbst getragen werden können.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Die Gewährung bzw. Bearbeitung von Blindenhilfe wird durch den Bereich "Gesamtfall" durchgeführt

§§ 70 bis 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)