Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Alt Meteln

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Bauordnung

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau S. Werbonat
Telefon: +49 3841 3040-6308
Fax: +49 3841 3040-86308
Funktion: Sachbearbeiterin Planung
Herr M. Knaak
Telefon: +49 3841 3040-6321
Fax: +49 3841 3040-86321
Funktion: Sachbearbeiter Bauordnung, Bereich: Amt Grevesmühlen
Frau A. Dally
Telefon: +49 3841 3040-6320
Fax: +49 3841 3040-86320
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Schönberger Land (ohne Stadt Dassow)
Frau P. Tuschinski
Telefon: +49 3841 3040-6350
Fax: +49 3841 3040-86350
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau I. Volk
Telefon: +49 3841 3040-6349
Fax: +49 3841 3040-86349
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau M. Fiedler
Telefon: +49 3841 3040-6349
Fax: +49 3841 3040-86349
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau K. Gehrau
Telefon: +49 3841 3040-6322
Fax: +49 3841 3040-86322
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Lützow-Lübstorf
Frau N. Hohls
Telefon: +49 3841 3040-6323
Fax: +49 3841 3040-86323
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amtsfreie Gemeinde Insel Poel, Gadebusch
Frau L. Thöle
Telefon: +49 3841 3040-6309
Fax: +49 3841 3040-86309
Funktion: Sachbearbeiterin Planung
Frau J. Lange
Telefon: 03841 3040-6346
Fax: 03841 3040-86346
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau R. Bünemann
Telefon: +49 3841 3040-6324
Fax: +49 3841 3040-86324
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung Bereich: Stadt Dassow
Herr B. Möller
Telefon: +49 3841 3040-6329
Fax: +49 3841 3040-86329
Funktion: Sachbearbeiter Bauordnung, Bereich: Amt Neukloster-Warin
Frau C. Schimanski
Telefon: +49 3841 3040-6308
Fax: +49 3841 3040-86308
Funktion: Sachbearbeiterin bauplanungsrechtliche Stellungsnahmen
Frau K. Kühn
Telefon: +49 3841 3040-6306
Fax: +49 3841 3040-86306
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Herr C. Harth
Telefon: +49 3841 3040-6325
Fax: +49 3841 3040-86325
Funktion: Sachbearbeiter Bauordnung
Frau S. Knaak
Telefon: +49 3841 3040-6328
Fax: +49 3841 3040-86328
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Dorf Mecklenburg–Bad Kleinen, Amt Neuburg
Herr T. Müller
Telefon: +49 3841 3040-6316
Fax: +49 3841 3040-86316
Funktion: Fachgebietsleitung Bauordnung

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (Bauvorlagen bei nicht verfahrensfreien Vorhaben):
    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Nachweis des Brandschutzes
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften).

Eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und:

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts: 50,00 - 5.420,00 EUR
  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches: 65,00 - 2.910,00 EUR

Beantragen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert bei der zuständige Stelle, auch wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, und nennen Sie im Antrag die Gründe für die Abweichung.

Die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Gemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, der Befreiung oder Ausnahme vorliegen und beteiligt gegebenenfalls weitere Behörden und die Nachbarn. Sie erhalten dann einen Bescheid darüber, ob die Abweichung zugelassen oder abgelehnt wird.

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (zum Beispiel von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt für baugenehmigungsbedürftige, baugenehmigungsfrei gestellte sowie für verfahrensfreie Vorhaben.

Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die zuständige Stelle kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.