Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
Bauordnung

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

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19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

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Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
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Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

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Behördlicher Datenschutzbeauftragter

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  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (Bauvorlagen bei nicht verfahrensfreien Vorhaben):
    • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Nachweis des Brandschutzes
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften).

Eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und:

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Der Antrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.

  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts: 50,00 - 5.420,00 EUR
  • Gebührenrahmen für die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches: 65,00 - 2.910,00 EUR

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Die Entscheidung zu einem Antrag ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V, Anlage 1.

Gebühren nach der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V.

Die Höhe der Gebühren richtet sich hierbei nach:

  • der Art des zu errichtenden Vorhabens
  • dem Brutto-Rauminhalt des zu errichtenden Vorhabens
  • einem rechnerisch ermittelten Bauwert (nicht nach den individuellen Baukosten)

Beantragen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert bei der zuständige Stelle, auch wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, und nennen Sie im Antrag die Gründe für die Abweichung.

Die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Gemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, der Befreiung oder Ausnahme vorliegen und beteiligt gegebenenfalls weitere Behörden und die Nachbarn. Sie erhalten dann einen Bescheid darüber, ob die Abweichung zugelassen oder abgelehnt wird.

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (zum Beispiel von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt für baugenehmigungsbedürftige, baugenehmigungsfrei gestellte sowie für verfahrensfreie Vorhaben.

Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die zuständige Stelle kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. 

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Es ist vor Einreichung eines Bauantrages möglich, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu einzelnen Abweichungen von den Bauvorschriften eines Bauvorhabens schriftlich einen isolierten Antrag zu stellen.

Das ist immer dann sinnvoll, wenn es sich um Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes handelt.

Der Antrag auf isolierte Abweichung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Antrag und trifft die abschließende Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Abweichung nicht beurteilt werden können.