Bebauungsplan - Erläuterung

Ausgewähltes Gebiet: Am Bahnhof

Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest. Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen...

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft Stadt Pasewalk - Amt Uecker-Randow-Tal
Gemeindeentwicklung / Förderung

Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk, Stadt

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Postanschrift

Postfach1244
17302 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03973 2510
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Mitarbeiter

Frau Sandra Forejt
Telefon: 03973 251 166
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Position: Sachbearbeiter/in
Frau Birgit Kohlase
Telefon: 03973 251 167
Fax: 03973 251 199
Position: Sachgebietsleiterin

Öffnungszeiten

Montag 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 50
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest.

Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Zudem werden Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen sind von allen Bürgern zu beachten.

Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung (Planzeichnung), dem eigentlichen Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).