Bebauungsplan - Erläuterung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Krenzlin

Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest. Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen...

Ihre zuständige Stelle

Amt Ludwigslust-Land
Bauamt

Wöbbeliner Straße 5
19288 Ludwigslust, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03874 42690
Fax: 03874 666818

Mitarbeiter

Frau Melanie Adler
Telefon: 03874 4269-33
Fax: 03874 666-818
Position: Sachgebietsleitung
Frau Rosemarie Milatz
Telefon: 03874 4269-30
Fax: 03874 666-818
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-16:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-18:00 Uhr

Fr. geschlossen

Hinweis:

Montag - Freitag: nach Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest.

Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Zudem werden Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen sind von allen Bürgern zu beachten.

Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung (Planzeichnung), dem eigentlichen Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).