Vergnügungsteuer Erhebung

Ausgewähltes Gebiet: Binz

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer, die von einer Gemeinde auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung erhoben wird. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die...

Ihre zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz
Amt für Finanzen

Jasmunder Str. 11
18609 Binz, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038393 374-0
Fax: 038393 2389

Mitarbeiter

Frau Doreen Remmel
Telefon: 038393 37440
Fax: 038393 37487
Position: Sachbearbeiter/-in Steuern, Gebühren, Beiträge
Funktion: <p>Sachbearbeiterin Steuern, Buchhaltung</p>
Frau Petra Relius
Telefon: 038393 374-18
Fax: 038393 2389
Position: Kassenleiter/-in; Sachbearbeiterin
Funktion: Fachgebietsleiter Kreiskasse und Vollstreckung/Kassenleiter
Frau Carola Drews
Telefon: 038393 374-41
Fax: 038393 2389
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Sachbearbeiter/in Kasse / Vollstreckung
Frau Laura Danckwardt
Telefon: 038393 374-58
Fax: 038393 2389
Position: Leiterin Abteilung Finanzen
Funktion: Fachdienstleiter Finanzen

Öffnungszeiten

  • Di   09:00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
  • Do  09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde/Stadt.

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer, die von einer Gemeinde auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung erhoben wird. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Die Gemeinden normieren in ihren Satzungen regelmäßig, dass der Vergnügungssteuer die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen unterliegen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Darüber hinaus legen die gemeindlichen Satzungen fest, ob bestimmte Veranstaltungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind (z. B. karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen).

Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.