Asylantrag

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sämtliche Urkunden und andere Nachweise, die Ihre Identität, Ihren Lebensweg und Ihr Fluchtschicksal belegen können.

keine

Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.

Durch das Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wird festgelegt, welcher Anteil von Asylsuchenden von jedem Bundesland aufgenommen wird.

Zudem wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, ob gegebenenfalls das Asylverfahren in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung durchzuführen ist.

Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag.

Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).

Gemäß § 55 Asylgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.

Anschließend erfolgt die gemäß § 25 AsylG vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchgeführt wurde. Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht gemäß § 31 AsylG schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann gegebenenfalls Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht ersucht werden.

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss ein Asylverfahren nach dem Asylgesetz durchlaufen.