Verkehrszeichen - Entfernung

Ausgewähltes Gebiet: Ausbau Kreien

Aufhebungen von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Straßenverkehr

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3310

Mitarbeiter

Frau Karin Scharfschwerdt
Telefon: 03871 722-3313
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Marco Prieß
Telefon: 03871 722-3312
Position: SB Verkehrsorganisation
Frau Sandra Raeck
Telefon: 03871 722-3317
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Conrad Talg
Telefon: 03871 722-3318
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Christian Schreiber
Telefon: 03871 722-3315
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Andre Meier
Telefon: 03871 722-3314
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Marcel Scherlipp
Telefon: 03871 722-3316
Position: SB Verkehrsorganisation
Herr Rene Malsy
Telefon: 03871 722-3319

Öffnungszeiten

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung sowie des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden.

Für die Autobahnen und davon abzweigende Kraftfahrstraßen ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Bundes- und Landesstraßen sind dies die Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund. Die Landkreise und Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Kreis- bzw. Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.

Weiterführende Informationen finden Sie in der StVO und hinsichtlich der Kostenregelung in § 5b Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Aufhebungen von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet.