Räum- und Streupflicht - Sicherstellung

Ausgewähltes Gebiet: Torgelow-Ferdinandshof

Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Winterdienstpflicht innerhalb...

Ihre zuständige Stelle

Amt Torgelow-Ferdinandshof - Bürgeramt

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17351 Torgelow, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3976 252-0
Fax: +49 3976 202202

Mitarbeiter

Herr Kersten Homberg
Telefon: +49 3976 252-136
Fax: +49 3976 202202
Funktion: <p>Sachbearbeiter Brandschutz</p>

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
Aufzug vorhanden: Keine Angabe

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Winterdienstpflicht innerhalb geschlossener Ortslagen ergibt sich aus § 50 StrWG - MV.

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV).

Zur Reinigung gehört die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 50 Abs. 2 StrWG - MV).

Die Reinigungspflichtigen haben im Übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 50 Abs. 3 StrWG - MV).

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Lediglich in § 50 Abs. 5 StrWG - MV wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass bei der Winterdienstpflicht den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG - MV handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung auf diese Vorschrift verweist.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.