Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Schlieffenberg

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Bereits vorhandene Gehwegüberfahrten können Sie ändern lassen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Krakow am See

Markt 2
18292 Krakow am See, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038457 304-32
Fax: 038457 304-10

Mitarbeiter

Frau Stephanie Möller
Telefon: 038457 304-23
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Anne Fischer
Telefon: 038457 304-34
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Anne-Katrin Kapust
Telefon: 038457 304-57
Fax: 038457 304-60
Position: Sachbearbeiterin
Frau Annette Taron
Telefon: 038457 304-57
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Sabrina Fröhling
Telefon: 038457 304-25
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Sabrina Nehls
Telefon: 038457 304-17
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Ingrid Schwanke
Telefon: 038457 304-21
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Steffen Oesterreich
Telefon: 038457 304-30
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Mandy Stochaj
Telefon: 038457 304-26
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Odette Reinhardt
Telefon: 038457 304-22
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Standesbeamtin; Stellv. Leiter/-in
Frau Arite Nowak
Telefon: 038457 304-14
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Jana Schmidt
Telefon: 038457 304-20
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Gudrun Odebrecht
Telefon: 038457 304-14
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Sven Hoffmann
Telefon: 038457 304-71
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Jens Rodenstein
Telefon: 038457 304-24
Mobiltelefon: 0162 6030194
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Doreen Ihde
Telefon: 038457 304-53
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Steffi Lucht
Telefon: 038457 304-29
Position: Fachbereichsleiter/-in
Funktion: 1. stellv. LVB
Frau Andrea Such
Telefon: 038457 304-31
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Carsten Bast
Telefon: 038457 304-27
Position: Fachbereichsleiter/-in
Frau Ramona Lehsten
Telefon: 038457 304-33
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Stellv. Leiterin
Frau Astrid Rohde
Telefon: 038457 304-19
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Andrea Wächtler
Telefon: 038457 304-53
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Andrea Ritter
Telefon: 038457 304-16
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Dagmar Lehsten
Telefon: 038457 304-32
Fax: 038457 304-10
Position: Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Jacob Lerchenfeld
Telefon: 038457 304-24
Mobiltelefon: 0162 6030209
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Sprechzeiten in Krakow am See:

Montag geschlossen

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten in Lalendorf:

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag geschlossen

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag geschlossen

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Hauptantrag
    • schriftlich
  • Nachweise
    • Maßstabsgerechter Lageplan Auszug Liegenschaftskataster
    • Fotos der Örtlichkeit
    • Flurkarte (optional)
  • Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
  • Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin.
  • Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
  • Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
  • Es wird durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges geben.

Kostenart:

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis zu 800,00 EUR 

Bezeichnung der Kosten:

Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr und die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung). Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.

Die Änderung der Gehwegüberfahrt können Sie schriftlich (per Post, E-Mail, Fax) beantragen. Die Änderung der Gehwegüberfahrt erfolgt entweder durch die zuständige Stelle oder durch ein zugelassenes Unternehmen. Bis zur Durchführung der Änderung ist folgender Verfahrensablauf zu beachten:

  • Sie beantragen die Änderung der Gehwegüberfahrt mit all den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Änderung sprechen.
  • Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vororttermin organisieren und durchführen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt ändern lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
  • Auf Basis der Herstellungskosten ist eine Vorauszahlung von Ihnen zu leisten.
  • Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie eine Rechnung über die Bezahlung der restlichen Herstellungskosten, abzüglich der geleisteten Vorauszahlung.

Bei Änderung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle:

  • Für die weitere Durchführung der Arbeiten müssen Sie keine weiteren Schritte vornehmen.

Bei Änderung der Gehwegüberfahrt durch ein zugelassenes Unternehmen:

  • Das beauftragte Unternehmen muss eine verkehrsbehördliche Anordnung für die Maßnahme beantragen.
  • Nach Fertigstellung der Bauarbeiten vereinbaren Sie einen gemeinsamen Abnahmetermin mit der zuständigen Stelle.

Gehwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Bereits bestehende Gehwegüberfahrten können auch verändert werden. Sie können die Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen. Grundstückszufahrten erfordern, egal ob bei Herstellung oder Veränderung, einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.