Führerschein - Abgabe und Annahme

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Betroffene, gegen die im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt wurde, können ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Verkehrsüberwachung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3871 722-3700
Telefon: 03871 722-3701

Mitarbeiter

Frau Dehmel
Telefon: 03871 722-3715
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Tack
Telefon: 03871 722-3728
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Herr Fischer
Telefon: 03871 722-3729
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Hehr
Telefon: 03871 722-3725
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Haase
Telefon: 03871 722-3727
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Ansorge
Telefon: 03871 722-3711
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Herr Rautenberg
Telefon: 03871 722-3723
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Scheel
Telefon: 03871 722-3730
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Günther
Telefon: 03871 722-3721
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Herr Hochleiter
Telefon: 03871 722-3717
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Brennicke
Telefon: 03871 722-3705
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Fengler
Telefon: 03871 722-3720
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Schulz
Telefon: 03871 722-3704
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Laesch
Telefon: 03871 722-3718
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Beckmann
Telefon: 03871 722-3703
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Häring
Telefon: 03871 722-3702
Position: SB Verkehrsordnungswidrigkeiten / stellvertret. Leiterin
Frau Herrmann
Telefon: 03871 722-3706
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau Müller
Telefon: 03871 722-3716
Position: Sachbearbeiter/-in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Führerscheinabgabe

Bitte bringen Sie Ihren Führerschein und das Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid, den Sie erhalten haben, mit.

Führerscheinrückgabe

Bitte bringen Sie das Aufforderungsschreiben zur Führerscheinrückgabe mit. Sofern ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll, benötigt dieser Ihre schriftliche Vollmacht.

Identitätsnachweis

Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige

Verlust

Sofern Sie den Führerschein verloren haben, ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist vorzulegen.

Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.

Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.

grundsätzlich gebührenfrei

Betroffene, gegen die im Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt wurde, können ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben und abholen.