Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Stavenhagen

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sozialamt / Eingliederungshilfe

An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

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17042 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

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Anika Lemke-Packheiser
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Bjoern Schmidt
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Dirk Römpagel
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Marcus Dünow-Kühr
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Anja Senz
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Nadine Simon
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Ljuba Pelz
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Natalie Vitense
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Jan Puschmann
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Rita Greinert-Marcks
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Kerstin Arndt
Telefon: +49 39557087539 3
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Ronny Reiter
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Sophie Gnodtke
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Verena Baars
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Birgit Dolinski
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Kathleen Methe
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Denis Romanowski
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Ramona Seyfarth
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Ute Lehmann
Telefon: +49 39557087313 6
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Annett Berg
Telefon: +49 39557087527 0
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Katrin Schwarz
Telefon: +49 39557087234 5
Mandy Werner
Telefon: +49 39557087511 1
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Marvin Bartz
Telefon: +49 39557087380 8
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Jan Nastola
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Frank Zirzow
Telefon: +49 39557087423 8
Fax: 0395 5708765992
Antje Luxenburger
Telefon: +49 39557087304 7
Fax: 0395 5708765957
Silvia Godenschwege
Telefon: +49 39557087233 4
Fax: 0395 5708765992
Gina Preuss
Telefon: +49 39557087310 8
Grit Heßke
Telefon: +49 39557087233 6
Fax: 0395 5708765992
Nancy Beyer
Fax: 0395 5708765992
Katrin Bautze
Telefon: +49 39557087315 6
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Kristin Böhm
Telefon: +49 39557087304 9
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Christin Klüver
Telefon: +49 39557087537 6
Fax: 0395 5708765992
Martin Schwenn
Telefon: +49 39557087423 9
Fax: 0395 5708765992
Gabriela Müller
Telefon: +49 39557087259 9
Fax: 0395 5708765992
Beate Szyszka
Telefon: +49 39557087563 2
Fax: 0395 5708765992
Nele Witt
Telefon: +49 39557087313 5
Fax: 0395 5708765992
Ines Hartig
Fax: 0395 5708765992
Annett Lindhorst
Telefon: +49 39557087219 8
Fax: 0395 5708765992

Öffnungszeiten

Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe

Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen

für alle Standorte
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Kostenfrei

Parkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Deutsche Rentenversicherung
Bus: 22
Bus: 2

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • Gutachten des Facharztes über die Abweichung der seelischen Gesundheit
  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Ein Facharzt muss bestätigen, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt
  • Ihr Kind darf noch nicht 21 Jahre alt sein

Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten.

 Als seelische Behinderungen gelten unter anderem:

  •  körperlich nicht begründbare Psychosen
  •  seelische Störungen als Folge von
    •  Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
    •  Anfallsleiden oder
    •  von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  •  Suchtkrankheiten
  •  Neurosen
  •  Persönlichkeitsstörungen

Die Kosten für ambulante Hilfe trägt in der Regel das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für stationäre Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  •  Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  •  andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

  • Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
  • Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
  • Eigene fachliche Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.
  • dass eine Überprüfung der Hilfe in der Regel nach sechs Monaten erfolgt

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.

Ein Gutachter (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Arzt oder Psychologe/ Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet) muss die seelische Gesundheit des Kindes einschätzen. Er führt an, durch welche Störungen und in welchem Ausmaß das Kind bereits nachweislich beeinträchtigt ist.

Auf der Grundlage des Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Jugendamt eine Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe.