Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
Kinder- und Jugendhilfe

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

Putlitzer Straße 25
19361 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5106

Mitarbeiter

Frau Hartmann
Telefon: 03871 722-5179
Position: Sozialberaterin
Herr Wegner
Telefon: 03871 722-5168
Position: Sozialarbeiter
Frau Greve
Telefon: 03871 722-5185
Position: Sozialarbeiterin
Frau Meyerhof
Telefon: 03871 722-5188
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hahn
Telefon: 03871 722-5186
Position: Sozialarbeiterin
Frau Krüger
Telefon: 03871 722-5187
Position: Sozialarbeiterin
Frau Diers
Telefon: 03871 722-5254
Position: Sozialarbeiterin
Frau Effland
Telefon: 03871 722-5183
Position: Sozialarbeiterin
Frau Neumann
Telefon: 03871 722-5169
Position: Sozialarbeiterin
Frau Tews
Telefon: 03871 722-5260
Position: Sozialarbeiterin
Frau Waldheim
Telefon: 03871 722-5182
Position: Sozialarbeiterin
Frau Wolter
Telefon: 03871 722-5189
Frau Kretschmann
Telefon: 03871 722-5138
Position: Sozialarbeiterin
Herr Schmidt
Telefon: 03871 722-5190
Position: Sozialarbeiter
Frau Dreger-Riedel
Telefon: 03871 722-5191
Position: Sozialarbeiterin
Frau Dettmann
Telefon: 03871 722-5175
Position: Sozialarbeiterin
Frau Reuter
Telefon: 03871 722-5180
Position: Sozialarbeiterin
Frau Dierkes
Telefon: 03871 722-5165
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kupke
Telefon: 03871 722-5167
Position: Sozialberaterin
Frau Böhmert
Telefon: 03871 722-5178
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hochmuth
Telefon: 03871 722-5163
Position: Sozialarbeiterin
Frau Thürk
Telefon: 03871 722-5166
Position: Sozialarbeiterin
Frau Schatz
Telefon: 03871 722-5184
Position: Sozialberaterin
Herr Parlow
Telefon: 03871 722-5105
Position: Sozialarbeiter
Frau Fernandes
Telefon: 03871 722-5164
Position: Sachbearbeiterin
Frau Koch
Telefon: 03871 722-5171
Position: Sachbearbeiterin
Frau Grote
Telefon: 03871 722-5173
Position: Sozialarbeiterin
Frau Griesbach
Telefon: 03871 722-5170
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hopf
Telefon: 03871 722-5172
Position: Sozialarbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • Gutachten des Facharztes über die Abweichung der seelischen Gesundheit
  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Ein Facharzt muss bestätigen, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt
  • Ihr Kind darf noch nicht 21 Jahre alt sein

Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten.

 Als seelische Behinderungen gelten unter anderem:

  •  körperlich nicht begründbare Psychosen
  •  seelische Störungen als Folge von
    •  Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
    •  Anfallsleiden oder
    •  von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  •  Suchtkrankheiten
  •  Neurosen
  •  Persönlichkeitsstörungen

Die Kosten für ambulante Hilfe trägt in der Regel das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für stationäre Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  •  Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  •  andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

  • Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
  • Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
  • Eigene fachliche Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.
  • dass eine Überprüfung der Hilfe in der Regel nach sechs Monaten erfolgt

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.

Ein Gutachter (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Arzt oder Psychologe/ Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet) muss die seelische Gesundheit des Kindes einschätzen. Er führt an, durch welche Störungen und in welchem Ausmaß das Kind bereits nachweislich beeinträchtigt ist.

Auf der Grundlage des Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Jugendamt eine Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe.