Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung als Wiederholungsschild beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburgische Seenplatte

Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt (z.B. Fahrradträger), so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Bürgerservice in der Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz, Residenzstadt

Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz, Residenzstadt

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17042 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 395 57087-3700
Fax: +49 395 57087-63700
Regionalstandort Neustrelitz

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl: 50
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Landratsamt
Bus: 1+3

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Da eine Bearbeitung durch eine Zulassungsbehörde nicht notwendig ist, ist die Vorlage von Unterlagen entbehrlich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Grundsätzlich sind vorzulegen:

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung für den zukünftigen Fahrzeughalter,

  1. Vollmacht, falls der zukünftige Fahrzeughalter die Zulassung nicht alleine vornehmen kann,
  2. Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren
  3. bei Zulassung auf behinderte Personen: Schwerbehindertenausweis
  4. bei Zulassung auf Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis des Geschäftsführers
  5. bei Zulassung auf Vereine: Vereinsregister und Personalausweis des Vorstandsvorsitzenden
  6. bei Zulassung auf minderjährige Personen: Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten und Personalausweise derer

Achtung: Wenn Sie in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Amt Malchin am Kumerower See, Amt Penzliner Land, Amt Röbel-Müritz, Amt Stargarder Land, Amt Stavenhagen, Amt Woldegk, Stadt Dargun oder im Amtsbereich Friedland wohnen, müssen Sie nicht in jedem Fall zu uns in die kreisliche Kfz-Zulassungsstelle kommen. Und zwar, wenn Sie innerhalb dieser Gemeinde oder dieses Amtsbereiches umziehen oder wenn Sie aus dem Kreisgebiet zuziehen.

Voraussetzung ist, dass Ihr Kraftfahrzeug in unserer Zulassungsstelle bereits gemeldet ist! Auch wenn Sie ein Fahrzeug abmelden möchten, können Sie als Einwohner der obigen Gemeinden die Abmeldung in den Einwohnermeldeämtern in der Nähe Ihres Wohnortes erledigen. Auch hier ist wieder die Voraussetzung, dass das betreffende Fahrzeug bereits bei uns im Kreis registriert ist. Dazu sind die Kfz-Papiere (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1) und die Nummernschilder in das Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro mitzubringen. Bei fehlenden Dokumenten oder Kennzeichen müssen Sie allerdings die zuständige Zulassungsstelle aufsuchen.

Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung verdeckt, muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs durch Anbau- oder Arbeitsgeräte verdeckt, so wird die Anbringung von Wiederholungskennzeichen empfohlen.

Da eine Bearbeitung durch eine Zulassungsbehörde nicht notwendig ist, fallen keine Gebühren und Auslagen an. Angaben über Anschaffungskosten für das Wiederholungskennzeichen und dessen Montage können nicht gemacht werden.

Lassen Sie sich für das Kennzeichen, das Ihrem Fahrzeug zugeteilt wurde, ein zusätzliches Kennzeichenschild anfertigen, wenn Sie beabsichtigen, das Fahrzeug auch dann führen zu wollen oder seine Führung anzuordnen, wenn sein hinteres Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird. Sobald dieser Umstand eintritt, montieren Sie das Wiederholungskennzeichen am Fahrzeug oder am Ladungsträger.  

Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt (z.B. Fahrradträger), so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung des dritten Kennzeichenschildes ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein. 
Anbaugeräte als auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger brauchen keine Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des Fahrzeugs verdeckt, wird die Anbringung von Wiederholungskennzeichen empfohlen. Gleiches gilt für angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte.