Feststellung der Denkmaleigenschaft beantragen (Eintragung in die Denkmalliste)
Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz erlangt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Vorpommern-Greifswald
60.3 SG Bauleitplanung / Denkmalschutz
Leipziger Allee 26
17389
Anklam, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Sie müssen Eigentümer des voraussichtlichen Denkmals sein oder ein Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter.
Kosten
Die Prüfung der Denkmaleigenschaft erfolgt gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Sie können die Feststellung der Denkmaleigenschaft für ein Objekt und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Die Eintragung kann aber auch von Amts wegen, das heißt ohne Antrag, von der zuständigen Denkmalschutzbehörde selbst vorgenommen werden.
- Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde beurteilt die Denkmalfähigkeit sowie die Denkmalwürdigkeit.
- Bei der Beurteilung wird das berechtigte Interesse des Eigentümers berücksichtigt.
- Der Eigentümer wird unmittelbar über die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde informiert sowie auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde in einer Denkmalliste erfasst. Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt. Bewegliche Denkmale werden nur in der Denkmalliste eingetragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste.
Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz erlangt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste beantragen. Die Denkmaleigenschaft wird entsprechend der im Denkmalschutzgesetz genannten Kriterien geprüft, beschrieben und begründet.