Standplatzgenehmigung für Märkte beantragen
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten (Titel IV der Gewerbeordnung) eine Standplatzgenehmigung.
Ihre zuständige Stelle
Ueckermünde Stadt
Gewerbe und Märkte
Am Rathaus 3
17373
Ueckermünde, Stadt Seebad
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
Anzahl: 5
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Bahn
Regionalbahn:
RE3, RE4, RE5
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Ueckermünde Stadt
17373 Ueckermünde, Stadt SeebadEntfernung zu Ueckermünde, Stadt Seebad: ca. 0 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag an die zuständige Stelle
- Sofern der Markt nicht nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt ist, werden eine Reisegewerbekarte und eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden erforderlich.
Kosten
Der Standplatz auf einem Markt ist in der Regel mit Kosten verbunden. Diese richten sich ggf. nach kommunalen Marktsatzungen bzw. den Bedingungen des Veranstalters.
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:
Festsetzung einer Veranstaltung, § 69 Abs. 1 GewO von 77,00 € bis 1224,00 €.
Änderung und Aufhebung einer Festsetzung, § 69 Abs. 3 GewO von 26,00 € bis 256,00 €.
Ebenso sind gebührenpflichtig Rücknahme und Widerruf einer Festsetzung sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten (Titel IV der Gewerbeordnung) eine Standplatzgenehmigung.
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:
Es gibt verschiedene Arten von Märkte. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Großmarkt, Wochenmarkt,
Spezialmarkt, Jahrmarkt sowie Flohmarkt. Für die jeweiligen Märkte gibt es gesetzliche und rechtliche Unterschiede, die zu beachten sind.
Dies gilt insbesondere für den Umfang, den Zeitabständen sowie der Art und Weise des Warenangebotes. Märkte können auf Antrag des Veranstalters festgesetzt werden (§ 69 GewO).
Die zuständige Behörde hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe bestehen, eine
Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung der
Veranstaltung festzusetzen. Die Festsetzungen sind Verwaltungsakte unterliegen der behördlichen Prüfung und verpflichten den Veranstalter
zur Durchführung der Veranstaltung. Beizubringende Unterlagen:
- Antrag auf Marktfestsetzung nach § 69 GewO,
- Führungszeugnis für Behörden,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- Miet- oder Pachtvertrag,
- ev. Handelsregisterauszug,
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren,
- Teilnahmebedingungen für Anbieter,
- Lageplan,
- Verzeichnis über die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Anbieter. Wird ein festgesetzter Markt nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Eine Festsetzung ist die Voraussetzung sogenannter Marktprivelegien, dass sind Befreiungen von ansonsten zu beachtenden Vorschriften. Da es sich fast immer um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt es sich mit dem zuständigen Gewerbeamt Rücksprache zu halten.