Bestattung anmelden

Ausgewähltes Gebiet: Demmin-Land

Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung .

Ihre zuständige Stelle

Amt Demmin-Land
allg. Ordnungsangelegenheiten, Straßenverkehr

Goethestraße 43
17109 Demmin, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03998 28060
Fax: 03998 2806111
WWW: Homepage

Mitarbeiter

Frau Kathleen Heuer
Telefon: 03998 2806124
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag : 08.30 - 12.00 Uhr und 14.30 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 11.30 Uhr
zusätzliche Termine: nach Absprache

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige

Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.

Es fallen Gebühren an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
  • weitere notwendige Amtshandlungen,
  • Ausstellung eines Leichenpasses

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. 

Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)

  • nicht vorhanden,
  • nicht zu ermitteln, 
  • nicht auffindbar.

oder

  • kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach

und

  • veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen bzw. die Polizei zu verständigen. Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen.

Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. Ehegatte,
  2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Großeltern,
  7. Enkelkinder,
  8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.