Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Ausgewähltes Gebiet: Barner Stück

Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und möchten Sicherheitspersonal einsetzen? Dann müssen Sie dies in bestimmten Fällen melden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
32/36.01 Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen-Land

Weitere Anschriften

Postanschrift

1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau L. Hahn
Telefon: +49 3841 3040-3215
Fax: +49 3841 3040-83215
Position: Sachbearbeiterin Fachaufsicht Ämter, Schornsteinfegerwesen und Prostitution
Raumnummer: 2.324

Öffnungszeiten

Montag: nur mit Termin
Dienstag: 09.00 Uhr-12.00 Uhr und 13.00 Uhr-16.00 Uhr
Mittwoch: nur mit Termin
Donnerstag: 09.00 Uhr-12.00 Uhr und 13.00 Uhr-18.00 Uhr
Freitag: nur mit Termin

Hinweis zur Terminvereinbarung: Termine können telefonisch vereinbart werden.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung


Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

DB
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis

Spezielle Hinweise für Landkreis Nordwestmecklenburg:

  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die Person, die Sie melden, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Personen verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
    • Die Person ist innerhalb der letzten 5 Jahre nicht verurteilt worden
      • wegen eines Verbrechens,
      • wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
      • wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Bestechung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
      • wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, zum Beispiel einer Anstellung von Mitarbeitenden ohne Aufenthaltserlaubnis,
      • wegen eines Vergehens gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zum Beispiel Weiterverleihen von Leiharbeitenden ohne Erlaubnis
      • wegen eines Vergehens gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, zum Beispiel Förderung von Schwarzarbeit,
      • wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren.
    • Der Person wurde nicht innerhalb der letzten 5 Jahre die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen beziehungsweise die Ausführung nicht versagt.
    • Die Person ist seit mindestens 10 Jahren kein Mitglied einer Organisation, die unanfechtbar verboten wurde oder die ein unanfechtbares Tätigkeitsverbot für ein oder mehrere Aktivitäten erhalten hat.
    • Bei Verurteilungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, oder wenn weitere Erkenntnisse vorliegen, kann die zuständige Behörde prüfen, ob die Person zuverlässig ist.

Verwaltungsgebühr

25,00 - 200,00 EUR
für die Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit

Menschen, die im Prostitutionsgewerbe für die Sicherheit eines Betriebs zuständig sind, haben eine große Verantwortung. Als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie Ihr Sicherheitspersonal der zuständigen Behörde melden, wenn

  • die Behörde dies verlangt oder
  • Sie Nebenbestimmungen erhalten haben, die dies vorsehen.

Die zuständige Behörde prüft alle Personen, die in diesen Aufgabengebieten eingesetzt sind:

  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  • Einlasskontrolle
  • Bewachung

Dies gilt auch, wenn diese Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Nordwestmecklenburg:

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

10 Jahre
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