Kind bei Kindertagespflege anmelden
Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes einer Kindertagespflegeperson findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Ihre zuständige Stelle
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Kita-Verwaltung / Kindertagespflege
Am Packhof 2-6
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Parkplätze
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn:
2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn:
Intercity
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus:
5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn:
1, 4
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Verfahrensablauf
Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden oder direkt an die gewünschte Kindertagespflegeperson.
Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls möglich.
Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Ganztagsförderung (bis zu 50 Wochenstunden) stellen.
Ab dem dritten vollendeten Lebensjahr erfolgt die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes einer Kindertagespflegeperson findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Ab dem 01.01.2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Hierzu gehören auch die Elternbeiträge innerhalb der Kindertagespflege.
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, z.B. auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson ebenfalls möglich. Auch hier müssen sich Eltern den Bedarf durch das zuständige Jugendamt bestätigen lassen.
Ab vollendetem dritten Lebensjahr ist die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend weiterhin möglich, die Förderung in Kindertageseinrichtungen ist jedoch vorrangig. Über die Bewilligung von Kindertagespflege entscheidet das zuständige Jugendamt.