Übernachtungssteuer bezahlen

Ausgewähltes Gebiet: Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Wenn Sie Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes sind, kann eine Übernachtungssteuer zu entrichten sein.

Ihre zuständige Stelle

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
20.2 Steuern

Markt 15
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

31 53
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8536-3131
Fax: +49 3834 8536-3132

Mitarbeiter

Frau Anja Juhnke
Telefon: +49 3834 8536-3130
Position: Abteilungsleitung
Raumnummer: D2 12

Öffnungszeiten

Sprechzeiten mit Termin:

  • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten ohne Termin:

  • Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Parkplätze

Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Kostenpflichtig

Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Kostenpflichtig

Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Kostenfrei

Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Stadtbus
Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.

Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

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