Jagdschein beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3020

Mitarbeiter

Herr Axel Paul
Telefon: 03871 722-3028
Position: SB Untere Jagdbehörde
Frau Bärbel Braun
Telefon: 03871 722-3030
Frau Brigitte Bliemeister
Telefon: 03871 722-3026
Frau Elfi Kaben
Telefon: 03871 722-3027

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für Erteilung eines Jagdscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins der zuständigen Unteren Jagdbehörde
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
  • gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 Landesjagdgesetz)
  • Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung „Kundige Person“, Lichtbild
  • Neuausstellung: Jagdschein

Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies im Antrag zu vermerken und in geeigneter Form nachzuweisen.

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
  • Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
  • bestandene Jägerprüfung
  • Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung

Die Kosten für die Erteilung des Jagdscheins setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.

  • Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V
  • Erteilung eines Jahresjagdscheines für ein, zwei oder drei Jagdjahre: EUR 70,00
  • Erteilung von Tagesjagdscheinen: EUR 20,00

Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des

  • Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheins jährlich EUR 25,50
  • Tages- einschließlich des Ausländertagesjagdscheins EUR 13,00
  • der Jagdpächter (Einzel-, Mit- oder Unterpächter) EUR 25,50.

Nach der Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Vor Erteilung des ersten Jagdscheins ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen.

Die Erteilung eines Jagdscheins erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) auf Antrag. 

Es besteht entsprechend der Gültigkeit der Jagdhaftpflichtversicherung die Möglichkeit, folgende Jagdscheine zu lösen:

  1. Jahresjagdschein für höchstens 3 Jahre
  2. Tagesjagdschein für vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage
  3. Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können den Jagdschein nur als Jugendjagdschein für höchstens 2 Jahre erhalten. Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf nicht allein, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen, volljährigen Person jagen.

Es ist zu beachten, dass das Bedürfnis für das Besitzen von Schusswaffen und Munition nach § § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 des Waffengesetzes entfällt, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert. Ebenso erlischt der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz, wenn der Pächter nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.