Ausnahmegenehmigung für das Parken als Betrieb beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Divitz

Anwohnerparkausweis (Betriebe)

Ihre zuständige Stelle

Amt Barth
Sachgebiet 30.40 / Ordnung und Sicherheit

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038231 37-128
Fax: 038231 37-154

Mitarbeiter

Herr Steffen Ziegenhagen
Telefon: 038231 37-129
Fax: 038231 37-154
Position: Sachbearbeiter
Frau Monika Zillmann
Telefon: 038231 37-300
Fax: 038231 37-154
Position: Sachbearbeiterin
Frau Uta Schneider
Telefon: 038231 37-164
Fax: 038231 37-154
Position: Standesbeamtin
Herr Daniel Rühling
Telefon: 038231 37-128
Fax: 038231 37-154
Position: Sachgebietsleiter

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief)
  • Nutzungsbescheinigung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht der Fahrzeughalter ist
  • bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht
  • gemeldeter Haupt- oder Nebenwohnsitz in einem ausgewiesenen Bewohnerparkgebiet
  • kein Privatstellplatz vorhanden

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Jede Bewohnerin/jeder Bewohner kann für ihren/seinen Pkw oder ihr/sein Motorrad oder ein von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet). Dies gilt auch für Betriebe.