Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat LALLF 620
Thierfelderstraße 18
18059
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.
Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.
Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!
Parkplätze
Anzahl: 21
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Platz der Jugend
Bus:
39
Thierfelder Straße
Straßenbahn:
3, 6
Regionalbahn:
RB 11, RB 12
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Die Angaben auf dem Antrag umfassen Namen und Anschrift, Bankverbindung, Beschreibung der Maßnahme, Finanzierungsplan, Ort, Datum und Unterschrift.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung von maßgeblicher Bedeutung sind (z. B. konkretes Kostenangebot, Registernummer nach Bienenseuchenverordnung, TSK M-V Nummer).
Es ist die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen darzulegen und diese dürfen nicht bereits aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Zuwendungszweck
Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
Gegenstand der Zuwendung
Die Zuwendung kann im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für folgende Ausgaben gewährt werden:
Technische Hilfe
Bei Lehrgängen auf Landes- oder Vereinsebene können für Referenten die Ausgaben für An- und Abreise, Übernachtungskosten, Tagegeld und Honorare sowie Ausgaben für Schulungstechnik, Schulungsmaterialien, Saalmiete sowie für Exkursionen bezuschusst werden.
Bei überregionalen Lehrgängen können für die Teilnehmer die Ausgaben für An- und Abreise, Übernachtungen, Tagegeld sowie die Lehrgangsgebühr als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Maßgeblich ist in beiden Fällen das Landesreisekostenrecht.
Für Imkerinnen, Imker und Imkervereine kann die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungsgütern zur Verbesserung der Bedingungen der Honiggewinnung, Honigaufbereitung und Konfektionierung, wie z. B. die Anschaffung von Honigschleudern, Honigentdeckelungsmaschinen, Honigabfüllmaschinen, Honigpumpen, modernen Magazinbeuten, Stockwaagen sowie spezielle Transportvorrichtungen wie Lade- und Flurfördergeräte bezuschusst werden.
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroose
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln für die Bienenvölker.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Personal und Sachmittel im Rahmen von anerkannten Varroatoleranzzucht- und Varroa-Monitoring-Programmen sowie angewandten Forschungsvorhaben im Bereich Varroose.
Analyse von Bienenzuchterzeugnissen
Zuwendungsfähig sind die von speziellen Labors in Rechnung gestellten Untersuchungsausgaben für chemisch-physikalische Analysen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen im Rahmen von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere bei Imkerinnen und Imkern gezogenen Proben nach einem Probenplan des LIMV zur Bestimmung der Honigsorte sowie für Untersuchungen auf Rückstände.
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Reisekosten für Projekte, die die Erhaltung lokaler Rassen oder die Entwicklung neuer Rassen unterstützen.
Zuwendungsempfänger
Nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig kann der Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine Zuwendung beantragen.
Darüber hinaus können Imkerinnen, Imker und Imkervereine, deren Bienenvölker gem. § 1a der Bienenseuchenverordnung bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) in Mecklenburg-Vorpommern und bei der Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) registriert sind, eine Zuwendung für die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungsgütern beantragen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Technische Hilfe
Bei Lehrgängen beträgt die maximale Höhe der Zuwendung höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Falle der Schulung von Bienensachverständigen höchstens 90%.
Zur Beschaffung von technischen Hilfsmitteln beträgt die maximale Höhe der Zuwendung höchstens 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Falle einer Neuimkerin oder eines Neuimkers höchstens 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung muss mindestens EUR 500,00 betragen, darf jedoch nicht höher als EUR 8.000 je Imkerin, Imker oder Imkerverein und Jahr sein.
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroose
Die Zuwendung beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Personal und Sachmittel im Rahmen von Varroa-Monitoring-Programmen beträgt die maximale Höhe der Zuwendung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Analyse von Bienenzuchterzeugnissen
Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes
Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.