Förderung des „Meister-Extra“ in Mecklenburg-Vorpommern beantragen

Fördermöglichkeit zur Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, welche bei der zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden kann.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • schriftlicher Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Nachweis über den Beschäftigungsort und Wohnsitz, diese müssen sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben
  • Bei Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister muss eine Eigenerklärung beigebracht werden, dass keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden
  • Anträge für anspruchsberechtigte Absolventen nach Handwerks- und Industriekammern in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter folgendem Link:

Anspruchsbegünstigte Absolventen müssen einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben.

Der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung muss vorgelegt werden.

Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Absolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitslosengeldempfänger bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Angehörige der Bundeswehr, Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (zum Beispiel Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).

Keine.

Anspruchsberechtigte stellen spätestens 6 Monate (Ausschlussfrist) nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens einen formgebundenen vollständigen Antrag bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern.

Gleiches gilt für Anspruchsberechtigte, die ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, die das „Meister-Extra“ an anspruchsbegünstigte Absolventen weiterleiten.
Als Anspruchsbegünstigte müssen Sie einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführten Fachrichtung haben, um die Förderung des „Meister-Extra“ für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerks- oder zum Industriemeister bei der für Sie zuständigen Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern beantragen zu können. Die Förderung des „Meister-Extra“ können Sie auch beantragen, wenn Sie Ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Fortbildung zum Handwerksmeister oder zum Industriemeister. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, sich beruflich fortzubilden.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Förderung beträgt 2.000,00 EUR. Zusätzlich können Ihnen weitere 3.000,00 EUR gewährt werden, wenn Sie als Beste oder Bester ihres Gewerkes hervorgegangen sind.

Für die Gewährung des „Meister-Extra“ müssen Sie die Ausschlussfrist von sechs Monaten (vollständige Antragsunterlagen) beachten. Für die Frist der Antragstellung ist der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung beziehungsweise nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidend.

Sie müssen beglaubigt nachweisen, dass sich der Beschäftigungsort und der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Fortbildung zum Handwerks- beziehungsweise Industriemeister arbeitslos gewesen sein, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden hat. Des Weiteren, dass sie kein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

Ein Anspruch auf die Gewährung des „Meister-Extra“ besteht nicht, da die Bewilligungsbehörde beziehungsweise -stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden

0 - 6 Monate
(Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für Sie zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern

Laufzeit der Förderung

vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028

Weitere Informationen

Antragsberechtigte müssen ihren Antrag für die Gewährung eines "Meister-Extras" spätestens sechs Monate (Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für sie zuständigen Handwerks- beziehungsweise Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern gestellt haben.