Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung
Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Belegungszahlen
- ggf. Abrechnung Vorjahr
Voraussetzungen
- teilstationäre Pflegeeinrichtung
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Belegungszahlen
- betriebsnotwendige Ausgaben
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.
Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Förderzweck
Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.
Gegenstand der Förderung
Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Fördermittelempfänger
teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.