Ausnahmegenehmigung für das Parken als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Innenstadt

Eine Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
66.2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen

Lange Straße 2a
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach31 53
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8536-4281
Fax: +49 3834 8536-4282

Mitarbeiter

Herr Thomas Horn
Telefon: +49 3834 8536-4285
Fax: +49 3834 8536-4282
Position: Abteilungsleitung

Öffnungszeiten

Sprechzeiten mit Termin:

  • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten ohne Termin:

  • Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Parkplätze

Parkscheinautomat, Wollweberstraße
Anzahl: 23
Kostenpflichtig

Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
Anzahl: 240
Kostenpflichtig

Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
Anzahl: 150
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Domstraße 12
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Stadtbus
Bus: Linie 3, Haltestelle Tierpark
Bus: Linie 2, Haltestelle Tierpark

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

  • Ausnahmegenehmigung: EUR 10,20 bis 767,00
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.