Hundesteuer Anmeldung

Ausgewähltes Gebiet: Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer

St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 381 381-2065
Fax: +49 381 381-2607

Mitarbeiter

Frau Gritt Lehnhardt
Telefon: +49 381 381-2051
Fax: +49 381 381-2607
Position: Sachbearbeiterin
Frau Christine Aust
Telefon: +49 381 381-2065
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Parkplätze

Parkplatz vor dem Haus
Anzahl: 10
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Leibnitzplatz
Straßenbahn: Linien 2, 3, 5 und 6

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Hundesteueranmeldung erfolgt auf Grundlage der §§ 1 - 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. Hundesteuersatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 29 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1c und 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock (E-Mail: info@rostock.de). Den Beauftragten für Datenschutz der Hansestadt erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@rostock.de). Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://rathaus.rostock.de/de/datenschutzerklaerung/259610, Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Nachweis über den Erwerb / Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
  • eventuell Rassenachweis (nur bei gefährlichen Hunden)
  • SEPA Lastschriftmandat

In Fällen von potentiellen Steuerermäßigungen oder -befreiungen können weitere Unterlagen (z. B. Nachweise) erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzuklären. Informationen zu erforderlichen Nachweise erhalten Sie hier:

Hundesteuer - Ermäßigung

Hundesteuer - Befreiung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Sie wollen einen Hund in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock halten.

Halter oder Halterinnen sind natürliche oder juristische Personen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig.

Auf Antrag kann die Jahreshundesteuer in vier Teilbeträgen gezahlt werden. Wird eine Rate nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die vereinbarte Ratenzahlung als widerrufen und die gesamte verbliebene Steuerschuld wird zum 01.07. des Kalenderjahres bzw. nach Ablauf des 01.07. des Kalenderjahres ohne weitere Mahnung sofort fällig.

Steuersätze:
für den 1. Hund: 108,00 EUR im Jahr
für den 2. Hund: 144,00 EUR im Jahr
für den 3. und jeden weiteren Hund: 168,00 EUR im Jahr
für jeden gefährlichen Hund: 1.000,00 EUR im Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Ausführliche Erläuterungen finden Sie unter den Leistungen

Hundesteuer - Ermäßigung

Hundesteuer - Befreiung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Den Beginn der Hundehaltung müssen Sie als Halter oder Halterin eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres, in dem die Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beginnt.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
  • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
  • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
  • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

Alle im Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Halterinnen und / oder Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so schulden sie die Steuer gesamtschuldnerisch .