Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Schönau

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Amt Seenlandschaft Waren - Steuern und Abgaben

Warendorfer Straße 4
17192 Waren (Müritz)

Zentraler Kontakt

Telefon: 03991 6280
Fax: 03991 628122

Mitarbeiter

Frau Müller
Telefon: 03991 628127
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 - 12:00 Uhr

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 -16:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 -18:00 Uhr

Fr. geschlossen

Parkplätze

Mitnutzung bei Rewe
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Die Ermäßigung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

Wachhunde von Gebäude

  • Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.

Dienstwachhunde

  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

Wachhund von landwirtschaftlichen Gehöften

  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

Hunde von Artisten und berufsmäßigen Schausteller

  • Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

Wachhund von Binnenschiffen

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Hunde für die Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden.

Jagdgebrauchshund

  • Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhaber eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg - Vorpommern vom 14. Januar 1999 (GVOBl. M - V S. 211) mit Erfolg abgelegt haben.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wir entsprechen der Stafflung besteuert.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäude
  • Dienstwachhunde
  • Wachhund von landwirtschaftlichen Gehöften
  • Hunde von Artisten und berufsmäßigen Schausteller
  • Wachhund von Binnenschiffen
  • Jagdgebrauchshund

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Peenehagen:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Gemeinde Peenehagen

1. Satzungsänderung