Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Albertsdorf

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Amt Rostocker Heide - Steuern / Abgaben

Eichenallee 20a
18182 Gelbensande

Zentraler Kontakt

Telefon: 038201 500-0
Fax: 038201 500-99

Mitarbeiter

Frau Karin Schubert
Telefon: 038201 500-58
Fax: 038201 500-99
Frau Ariane Kruse
Telefon: 038201 500-52
Fax: 038201 50099
Position: Mitarbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Gelbensande
Regionalbahn: RE 9, RE 10, RB 12

Gelbensande, Eichenallee
Bus: Linie 131

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:

Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.

Die Ermäßigung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

Wachhund von Gebäuden

  • hierfür müssen Sie belegen, dass der Hund zu Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang - entfernt ist

Jagdhund

  • hierfür müssen Sie belegen, dass Sie Forstbediensteter sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird

Hund auf Binnenschiffen

  • hier müssen Sie belegen, dass der Hund ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten wird

Dienstwachhund

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie ein zugelassenes Bewachungsgewerbe führen und den Hund zur Ausübung des Wachdienstes nutzen

Wachund von landwirtschaftlichen Gehöften

  • hier müssen Sie belegen, dass der Hund zur Bewachung eines anerkannten landwirtschaftlichen Gehöftes benötigt wird 

Hund zur Berufsausübung

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie den Hund als Artist oder Schausteller zur Berufsausübung benötigt wird 

Züchter

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten
  • zu weiteren Anforderungen berät Sie gerne Ihre zuständige Behörde

Ermäßigungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt. 

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.

Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
     

Befreiungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt. 

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden / landwirtschaftlichen Gehöften
  • Jagdhunde
  • Hunden auf Binnenschiffen
  • Dienstwachhunde
  • Hunden von Artisten und Schaustellern
  • Züchter

Ermäßigungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt. 

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.