Hundesteuer Ermäßigung
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde
Ihre zuständige Stelle
Amt Rostocker Heide - Steuern / Abgaben
Eichenallee 20a
18182
Gelbensande
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
Parkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Gelbensande
Regionalbahn:
RE 9, RE 10, RB 12
Gelbensande, Eichenallee
Bus:
Linie 131
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.
Die Ermäßigung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:
Wachhund von Gebäuden
- hierfür müssen Sie belegen, dass der Hund zu Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang - entfernt ist
Jagdhund
- hierfür müssen Sie belegen, dass Sie Forstbediensteter sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird
Hund auf Binnenschiffen
- hier müssen Sie belegen, dass der Hund ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten wird
Dienstwachhund
- hier müssen Sie belegen, dass Sie ein zugelassenes Bewachungsgewerbe führen und den Hund zur Ausübung des Wachdienstes nutzen
Wachund von landwirtschaftlichen Gehöften
- hier müssen Sie belegen, dass der Hund zur Bewachung eines anerkannten landwirtschaftlichen Gehöftes benötigt wird
Hund zur Berufsausübung
- hier müssen Sie belegen, dass Sie den Hund als Artist oder Schausteller zur Berufsausübung benötigt wird
Züchter
- hier müssen Sie belegen, dass Sie mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten
- zu weiteren Anforderungen berät Sie gerne Ihre zuständige Behörde
Ermäßigungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt.
Kosten
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.
Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
Befreiungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:
- Wachhunde von Gebäuden / landwirtschaftlichen Gehöften
- Jagdhunde
- Hunden auf Binnenschiffen
- Dienstwachhunde
- Hunden von Artisten und Schaustellern
- Züchter
Ermäßigungen werden nicht für gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung M-V gewährt.
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Bentwisch:
Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung einer Hundesteuer
1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung einer Hundesteuer