Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Ludwigslust - Steuern und Abgaben
Schloßstraße 38
19288
Ludwigslust, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Mo: 9.00 - 12.00 Uhr
Di: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.45 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.45 Uhr
Fr: 9.00 - 12.00 Uhr
Parkplätze
Kurzzeitparkplatz
Anzahl: 9
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Hinweis nach Art. 13 DSGVO
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B", "BI", "aG", oder "H"
- ärztliches Zeugnis
Kosten
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
Sie können die Steuerbefreiung persönlich, schriftlich oder online über das Serviceportal der Stadt Ludwigslust beantragen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
Eine Befreiung von der Hundesteuer in der Stadt Ludwigslust ist möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Blindenbegleithunde.
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
- Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
- Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ludwigslust, Stadt:
§ 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Ludwigslust in der jeweils gültigen Fassung