Schwarzarbeit Prüfung

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:

  • durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
  • sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
  • Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3020

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).

Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.

Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Was ist Schwarzarbeit?              

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:

  • Steuerhinterziehung:
    der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
    Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
     
  • illegale Arbeitnehmerüberlassung:
    der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Leistungsmissbrauch:
    der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • illegale Ausländerbeschäftigung:
    der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
    der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
    Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
    Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
    der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
    die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     
  • Verstöße gegen die Handwerksordnung:
    Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     

Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?

Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.