Erhaltung von Kriegsgräbern

Nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) haben die Länder das dauerhafte Ruherecht für die Toten beide...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) haben die Länder das dauerhafte Ruherecht für die Toten beider Weltkriege zu sichern und die in ihrem Gebiet liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung dieser Gräber sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege. Zukünftige Generationen sollen damit an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft erinnert werden. In Mecklenburg-Vorpommern befinden sich 608 Friedhöfe/ Begräbnisstätten in denen über 76.000 Kriegstote und Opfer von Gewaltherrschaft in Einzel- und Sammelgräbern ihre letzte Ruhestätte gefunden haben. Die größte Kriegsgräberanlage ist der Golm (ca. 23.000 Tote) auf der Insel Usedom.
Nach § 1 Nummer 3 der Gräbergesetz – ZustLVO M-V vom 13. Juli 2007 obliegt die Erhaltung (Anlegung, Instandsetzung und Pflege) der Gräber den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden, es sei denn, die Erhaltung nach § 5 Absatz 3 des Gräbergesetzes wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. vorgenommen. 
Zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber stellt der Bund dem Land jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung. 

Personengebundene Informationen zu Opfern von Krieg und Gewalt können über das Bundesarchiv/ Abteilung PA, Eichborndamm 179 in 13403 Berlin und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V LV M-V, Walther –Rathenaustraße 2 in 19055 Schwerin eingeholt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einholung solcher Informationen mit Kosten verbunden sein kann.

•    Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft  (Gräbergesetz)
•    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV)
•    Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V)
•    Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die jeweiligen Haushaltsjahre (GräbPauschV)