Landpachtvertrag: Vertragsabschluss melden

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle melden.

Ihre zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Dezernat STALUMM 20

Schlossplatz 6
18246 Bützow, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Heike Heyden
Telefon: +49 385 588-67220
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

  • ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsabschluss"
  • abgeschlossener schriftlicher Landpachtvertrag in Kopie oder 
  • im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung
  • Sie müssen einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen durch den Landpachtvertrag
    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land,
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis bewirken.

Es fallen keine Kosten an.

Sie können den Abschluss eines Landpachtvertrages bei der zuständigen Behörde anzeigen. Einen mündlich geschlossenen Landpachtvertrag zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Einen schriftlich geschlossenen Landpachtvertrag reichen Sie als Kopie ein.

Nach Anzeige des abgeschlossenen Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. 
Geben Sie daher bei der Suche nach der zuständigen Stelle den Ort (Gemarkung) ein, in dem sich ggfs. die Hofstelle oder die Pachtflächen befinden.

Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.

Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung folgende Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
•    der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land, 
•    hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
•    der Pachtpreis ist unangemessen hoch.

Genehmigungsfiktion

1 Monat
Die Entscheidung über die Beanstandung des Abschlusses eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches

1 Monat
Sie müssen den Landpachtvertrag einen Monat nach Abschluss der zuständigen Stelle melden.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

10 Jahre