Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmelden

Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

  • Feuerschutzsteueranmeldung
  • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

Abfrageberechtigt ist:

  • der Versicherer

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten
  • Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer

Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Es fallen keine Kosten an.

Sie können Ihre Feuerschutzsteuer per Post oder elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) anmelden:

Anmeldung per Post:

  • Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter.
    • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
      Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
  • Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie es aus.
  • Senden Sie das Formular unterschrieben an das BZSt.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag. Andernfalls wird der Betrag bei erteiltem SEPAMandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise:

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.

Online-Anmeldung über BOP:

  • Füllen Sie das passende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZStOnlinePortal im BOP vollständig aus.
    • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
      Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
  • Übermitteln Sie die Anmeldung.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag oder dieser wird bei erteiltem SEPAMandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise:

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)Zulassung/ Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
  • Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.

Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für

  • Feuerversicherungen, einschließlich: FeuerBetriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen,
  • Hausratsversicherungen

Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

  • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.

Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.