Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern verlängern lassen, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Kay Klinger
Telefon: 03871 722-3029
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Marcel Zank
Telefon: 03871 722-3035
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herrn Thomas Pietz
Telefon: 03871 722-3019
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Christina Greiffenberg
Telefon: 03871 722-3031
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sevins Demir
Telefon: 03871 722-3036
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Kelly Rose Possehl
Telefon: 03871 722-3032
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Jennifer Schulz
Telefon: 03871 722-3038
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Vivian Jerichow
Telefon: 03871 722-3034
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Carina Schönberg
Telefon: 03871 722-3037
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Adi Abdulkarim
Telefon: 03871 722-3039
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Bestehender Aufenthaltstitel
  • Nachweise zum Lebensunterhalt
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 29 und 30 Aufenthaltsgesetz.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es steht ein ausreichender Wohnraum für die gesamte Familie zur Verfügung.
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:

für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96

für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des eAT genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihr/Ihre Ehegatten/in oder Lebenspartner/in in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.