Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ahrendsee

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten

Marienstr. 1
18439 Stralsund, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 115
Fax: +49 3831 357-444001

Öffnungszeiten

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, z. B. Pass, ID  Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
  • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
  • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
  • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (bspw. Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro)

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

§ 5 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 50 AufenthV

§ 53 AufenthV