Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Feuerschutzsteuer

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen der jährlichen Pauschalzuweisungen gemäß 2.2 der BrSchFöRL M-V vorrangig Investitionen mit überörtlichen Charakter im...

Ihre zuständige Stelle

Leider konnte für die gesuchte Leistung keine zuständige Stelle ermittelt werden.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
  2. Die mit allen Beteiligten abgestimmte und beschlossene Brandschutzbedarfsplanung.
  3. Der Auszug aus dem Haushaltsplan, aus dem ersichtlich ist, dass die entsprechende Maßnahme für das beantragte Haushaltsjahr eingeplant und finanziell hinterlegt (ggf. auch per Verpflichtungsermächtigung) ist oder ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt, dass mit der nächsten Haushaltsplanung die Veranschlagung unter den Voraussetzungen des § 9 GemHVO-Doppik erfolgen wird.
  4. Sofern erforderlich, einen Antrag auf Abweichung der einschlägigen DIN nebst hinreichender Begründung.

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen der jährlichen Pauschalzuweisungen gemäß 2.2 der BrSchFöRL M-V vorrangig Investitionen mit überörtlichen Charakter im Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim werden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sowie Gerätschaften / Ausstattungen der Feuerwehren gemäß Anlage 1 der „Richtlinie zur Förderung des Brandschutzes im Landkreis Ludwigslust-Parchim“ gefördert.
 

Über die Anträge entscheidet der Landrat als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
 

Wer ist zuwendungsberechtigt?
 

Zuwendungsempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden, als Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vom Träger des Brandschutzes über die zuständige Amtsverwaltung, bei amtsfreien Gemeinden über den Träger selbst, an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz zu richten.