Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Register aus.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Hagenow
Eheschließung / Sterbefälle
Lange Straße 28-32
19230
Hagenow, Stadt
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Das Standesamt Hagenow ist für die Stadt Hagenow und die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land zuständig.
Damit Ihre Anliegen ungestört und ohne Verzögerungen bearbeitet werden können, ist die Vereinbarung eines Vorsprachetermins erforderlich.
Termine können telefonisch unter +49 3883 623 121 (Eheschließungen), +49 3883 623 122 (Geburten), +4903883 623 123 (Sterbefälle und Urkundenservice) und +49 3883 623 125 (Urkundenservice und Kirchenaustritte) oder per E-Mail unter standesamt@hagenow.de , geburten@hagenow.de und urkundenstelle@hagenow.de vereinbart werden.
Parkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Frau
Susanne
Warncke
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.hagenow.de
WWW:
Digitaler Briefkasten
Kontakt
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Kosten
- Für die Ausstellung einer Urkunde können Kosten entstehen.
- Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Standesamt.
- Für die Ausstellung einer Urkunde fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 15,- € Gebühren an
- Für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 7,50 € Gebühren an
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Register aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Rechtsgrundlagen
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG