Zufahrt zu einer Bundesstraße als Sondernutzung beantragen

Wenn Sie ein Grundstück von einer Bundesstraße aus erreichen wollen, benötigen Sie eine Zufahrt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu beeinflussen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Zum Nachweis der Angaben im Antrag oder für detaillierte Angaben können Sie z.B. folgende Unterlagen einreichen: Lageplan, Detailplan, Katasterauszug, Unterlagen zur baulichen Anlage (Übersichtslageplan, Baugenehmigung, Freistellung oder Deckblatt der Baugenehmigung).

Wenn genau geprüft werden muss, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“), kann die Zufahrt regelmäßig nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • Es besteht keine andere ausreichende Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen.
  • Eine Ablehnung träfe den Antragsteller unzumutbar hart.
  • Die Zufahrt ist mit öffentlichen Belangen vereinbar (z.B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung).

keine

Eine Zufahrt zur Bundesstraße kann Gegenstand unterschiedlichster Verfahren sein. In Abhängigkeit des jeweiligen Verfahrens und der damit verbundenen Zuständigkeit erhalten Sie entweder einen Bescheid vom zuständigen Straßenbauamt oder das Straßenbauamt nimmt gegenüber einer anderen zuständigen Behörde zum Vorhaben Stellung. In jedem Fall jedoch erfolgt im Straßenbauamt die Prüfung, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Zufahrt und ggf. die über die Zufahrt erschlossene Anlage aus straßenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. Sollten sich hierbei weitere Fragen ergeben, wendet sich das zuständige Straßenbauamt direkt an Sie.

Wenn Sie eine Zufahrt anlegen oder ändern wollen, überprüft die zuständige Behörde:

  1. ob Sie dies überhaupt dürfen und (wenn ja)
  2. wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.

Bundesstraßen (wie z.B. B 105, B 96) dienen die dem weiträumigen Verkehr. Dieser soll möglichst störungsfrei ablaufen. Das Abbiegen von einer Straße in eine Zufahrt stört den fließenden Verkehr. Für eine Zufahrt zu einer Bundesstraße müssen Sie deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie streng diese sind, richtet sich insbesondere nach der konkreten Lage der Zufahrt.

Dort wo bereits Zufahrten und Bebauungen an der Bundesstraße vorhanden sind, sind weitere Zufahrten regelmäßig zulässig („Gemeingebrauch“). Für die Arbeiten an der Straße bauchen Sie aber auch dort eine Zustimmung. Hierin wird festgelegt, wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.

In allen anderen Fällen muss genau geprüft werden, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“). Auch die Änderung des auf der Zufahrt stattfindenden Verkehrs bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Wenn Sie über die Zufahrt eine bauliche Anlage errichten oder ändern wollen, wird die bauliche Anlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Zufahrt berücksichtigt. In diesem Fall ist es möglich, dass Sie zwei Genehmigungen benötigen – eine für die bauzeitliche Errichtung (Baustelle) und eine für die dauerhafte Erschließung.

Wenn feststeht, dass Sie Ihre Zufahrt überhaupt anlegen (oder ändern) dürfen, wird Ihnen mitgeteilt, wie Sie Ihre Zufahrt gestalten müssen.

Ihre Zufahrt darf die Funktion der Straße nicht beeinträchtigen. Sie muss deshalb besondere technische Anforderungen (z.B. Befestigung, Verstärkung vorhandener Anlagen, konkrete Lage, Durchlass) erfüllen. Nur so können Sie sicher sein, dass alle Bestandteile der Straße (wie Straßenkante, Entwässerungsanlagen, Bäume, Geh- und Radwege usw.) funktionstüchtig bleiben.