Einmalige Leistungen in bestimmten Lebenssituationen beim Jobcenter beantragen

Umzug, Schwangerschaft, Geburt: Wenn Ihnen für bestimmte Situationen in Ihrem Leben das Geld fehlt, können Sie einmalige Leistungen beantragen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise
  • gegebenenfalls:
    • Nachweis über Vermögen
    • Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder Hausbelastungen
    • Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin
    • Rezept
    • Kostenvoranschläge

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.

Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen. Die einmalige Leistung muss zudem notwendig sein. Die Leistung ist dann ausschließlich für das Beantragte zu verwenden, also für

  • die Erstausstattung Ihrer Wohnung,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
  • die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Wenn Sie kein Konto haben, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Für einmalige Leistungen wenden Sie sich per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort an Ihr zuständiges Jobcenter. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular, sofern Sie eines benötigen. Alternativ können Sie die Leistungen auch online mit dem digitalen Antrag auf Bürgergeld beantragen.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus oder schreiben Sie einen begründeten formlosen Antrag, je nach Vorgabe Ihres zuständigen Jobcenters.
  • Schicken Sie den Antrag an das Jobcenter. Darin müssen Sie Ihren Bedarf nachweisen. Fügen Sie die vom Jobcenter angefragten notwendigen Unterlagen bei, die den Bedarf belegen und zur Prüfung benötigt werden.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag. Dabei können Nachweise von Dritten (zum Beispiel Ihrem Vermieter) erforderlich sein, um zu prüfen, ob Sie einmalige Leistungen benötigen. Letztlich trifft die Behörde eine Einzelfallentscheidung. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter. Dabei gibt es drei mögliche Entscheidungen:
    • der Antrag wird bewilligt,
    • der Antrag wird teilweise bewilligt,
    • der Antrag wird abgelehnt.
  • Das Jobcenter zahlt Ihnen den bewilligten Betrag aus oder sendet Ihnen die Sachleistung (Gutschein) zu.

Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen Bürgergeld für einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:

  • Sie ein Kind erwarten und daher neue Ausstattung und Kleidung benötigen.
  • Sie erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte benötigen oder nach einer Scheidung neu anschaffen müssen.
  • Sie orthopädische Schuhe benötigen oder reparieren lassen müssen.
  • Sie therapeutische Geräte oder Ausstattung reparieren lassen müssen.

In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung (Gutscheine) vom Jobcenter beantragen.

Wenden Sie sich an ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.

Widerspruchsfrist

1 Monat
Wenn das Jobcenter Ihren Antrag ablehnt und/oder Sie mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Weitere Informationen

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Anschaffungen tätigen, da einmalige Leistungen nur erbracht werden, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.