Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus und haben keine Wohnung im Inland? Dann müssen Sie den Ort Ihres Aufenthaltes bei den Meldebehörden anmelden.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Ribnitz-Damgarten
10.140 Sachgebiet Einwohnermelde- und Gewerbeangelegenheiten
Am Markt 1
18311
Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
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Postanschrift
Am Markt 1
18311
Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
Am Markt
Anzahl: 20
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
für den Fall der Anmeldung Identitätsnachweis
Voraussetzungen
länger als drei Monate im Krankenhaus, Pflegeheim o.ä. und keine Wohnung im Inland vorhanden
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
Rechtsgrundlagen
§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Abs. 3 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)