Gesundheitshilfe

Ausgewähltes Gebiet: Alt Greschendorf

Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege

Rostocker Straße 76
23970 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 3040-0
Fax: 03841 3040-6599

Mitarbeiter

Frau U. Kunert
Telefon: +49 3841 3040-5015
Fax: +49 3841 3040-85015
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Wismar-östlich: G, K, O, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: G, K
Frau N. Stahlberg
Telefon: +49 3841 3040-5013
Fax: +49 3841 3040-85013
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Grevesmühlen-westlich: E, H, I, J, M, N, O, T, W, außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: F
Frau I. Nevermann
Telefon: 03841 3040-5012
Fax: 03841 3040-85012
Funktion: Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt, Bereich Wismar-östlich: S, T, Bereich außerhalb Landkreis Nordwestmecklenburg und außerhalb Mecklenburg-Vorpommern: S
Frau K. Papenfuß
Telefon: +49 3841 3040-5010
Fax: +49 3841 3040-85010
Funktion: Fachgebietsleitung Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Malzfabrik in Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Es fallen keine Gebühren an.

Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber vorrangigen Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz). Sie werden deshalb erst dann gewährt, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht beziehungsweise nicht eingerichtet werden kann.

Besteht kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt zuerst eine Anmeldung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe (das Sozialamt) nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht.

Sofern auch die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei sehr kurzer Bedürftigkeit von weniger als einem Monat), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Die Leistungsberechtigten müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall, Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer Hilfen zur Gesundheit erhält, hat demnach unter anderem Anspruch auf:

  • freie Arztwahl,

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

  • Krankenhausbehandlung,

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  • Verbandmaterial,

  • Zahnersatz,

  • Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

  • Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren,

  • häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII,

  • Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen.