Gesundheitshilfe
Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt/Hilfe zur Pflege
Rostocker Straße 76
23970
Wismar, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
Börzower Weg 3
23936
Grevesmühlen, Stadt
Postanschrift
23958 Wismar, Hansestadt
Postanschrift
Postfach1565
23958
Wismar, Hansestadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Parkplätze
Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei
Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei
Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus:
Dr.-Leber-Straße in Wismar
Wismar Bahnhof
Regionalbahn:
Wismar Bahnhof
Malzfabrik in Grevesmühlen
Bus:
Malzfabrik in Grevesmühlen
Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn:
Grevesmühlen Bahnhof
Lindengarten in Wismar
Bus:
Lindengarten in Wismar
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
- Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
- Personalausweis oder Pass
- Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
- erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide
Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Voraussetzungen
- Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
- Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber vorrangigen Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz). Sie werden deshalb erst dann gewährt, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht beziehungsweise nicht eingerichtet werden kann.
Besteht kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt zuerst eine Anmeldung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe (das Sozialamt) nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht.
Sofern auch die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei sehr kurzer Bedürftigkeit von weniger als einem Monat), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Die Leistungsberechtigten müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall, Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.
Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer Hilfen zur Gesundheit erhält, hat demnach unter anderem Anspruch auf:
-
freie Arztwahl,
-
ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
-
Krankenhausbehandlung,
-
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
-
Verbandmaterial,
-
Zahnersatz,
-
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,
-
Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren,
-
häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII,
-
Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen.