Gesundheitshilfe

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5030

Mitarbeiter

Frau Lisa Lindenau
Telefon: 03871 722-5053
Position: Sachbearbeiterin
Frau Vanessa Haase
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kim Schreiber
Telefon: 03871 722-5074
Position: Sachbearbeiterin
Frau Anje Wiegner
Telefon: 03871 722-5019
Position: Sachbearbeiterin
Frau Sophia Schünke
Telefon: 03871 722-5042
Position: Sachbearbeiterin
Frau Katrin Hahn
Telefon: 03871 722-5023
Position: Sachbearbeiterin
Frau Manuela Nierich
Telefon: 03871 722-5059
Position: Sachbearbeiterin
Frau Juliane Mraz
Telefon: 03871 722-5012
Position: Sachbearbeiterin
Herr Kenneth Bittermann
Telefon: 03871 722-5034
Position: Sachbearbeiter
Frau Maria Strübing
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Mannheim
Telefon: 03871 722-5048
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Es fallen keine Gebühren an.

Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber vorrangigen Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz). Sie werden deshalb erst dann gewährt, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht beziehungsweise nicht eingerichtet werden kann.

Besteht kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt zuerst eine Anmeldung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe (das Sozialamt) nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht.

Sofern auch die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei sehr kurzer Bedürftigkeit von weniger als einem Monat), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Die Leistungsberechtigten müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall, Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer Hilfen zur Gesundheit erhält, hat demnach unter anderem Anspruch auf:

  • freie Arztwahl,

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

  • Krankenhausbehandlung,

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  • Verbandmaterial,

  • Zahnersatz,

  • Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

  • Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren,

  • häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII,

  • Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen.