Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Ausgewähltes Gebiet: Parchim, Stadt
  • Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
  • Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Parchim - Personenstandswesen

Blutstr. 5
19370 Parchim

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1549
19365 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 71-311
Fax: 03871 71-313

Mitarbeiter

Frau Anita Graf
Telefon: 03871 71-350
Fax: 03871 71-313
Position: Leiter/-in Standesamt;Sachgebietsleiterin
Frau Sandra Horlacher
Telefon: 03871 71-351
Fax: 03871 71-313
Position: Standesbeamtin
Frau Jennifer Kambs
Telefon: 03871 71-352
Fax: 03871 71-313
Position: Standesbeamtin
Frau Bilsen Tütünen
Telefon: 03871 71-354
Fax: 03871 71-313
Position: Standesbeamtin

Öffnungszeiten

Montag           09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag         09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

Mittwoch         nach Vereinbarung

Donnerstag     09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr

Freitag            nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.

  • Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.

Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))

ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
  • 89,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
  • 33,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
  • 57,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
  • 38,00 EUR ggf. Angleichung von Namen
  • 30,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
  • 12,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
  • 6,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
  • Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
  • Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. diese nun in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.

  • Art. 11 Abs. 1 EGBGB
  • Art. 13 Abs. 14 EGBGB
  • Art. 17b EGBGB
  • § 34 PStG
  • § 39 PStG
  • § 41 PStG