Auszahlung der Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern
Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
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Weitere Anschriften
Postanschrift
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Kontonachweis
- gegebenenfalls Kontovollmacht
Voraussetzungen
Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)
Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei
-
- auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
- auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.
Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.