Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Hagenow
Ordnung und Soziales
Lange Straße 28-32
19230
Hagenow, Stadt
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Öffnungszeiten
Dienstag
09.00 bis 12.00 Uhr
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Mittwoch
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Donnerstag
09.00 bis 12.00 Uhr
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Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr
Einwohnermeldeamt:
Montag
08.00 bis 13.00 Uhr
Dienstag:
08.00 bis 13.00 Uhr
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Mittwoch
08.00 bis 13.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 13.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
08.00 bis 13.00 Uhr
Standesamt & Urkundenstelle:
Dienstag - Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.
Parkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Frau
Susanne
Warncke
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.hagenow.de
WWW:
Digitaler Briefkasten
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
19288 Ludwigslust, StadtEntfernung zu Hagenow, Stadt: ca. 23 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)