Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel

Ausgewähltes Gebiet: Retelsdorf

Die Inbetriebnahme von neuen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist anzeigepflichtig, ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg - Fachgebiet Abfallbehörde, Immissions- und Bodenschutz, Widersprüche

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr H. Krüger
Telefon: +49 3841 3040-6642
Fax: +49 3841 3040-86642
Funktion: Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Insel Poel, Neuburg, Neukloster-Warin, Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen, Lützow - Lübstorf, Gadebusch
Herr S. Faasch
Telefon: +49 3841 3040-6641
Fax: +49 3841 3040-86641
Funktion: Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Rehna, Schönberger Land, Klützer Winkel, Verwaltungsgemeinschaft Grevesmühlen - Grevesmühlen Land.

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Grevesmühlen
Regionalbahn: Grevesmühlen

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Anzeige erfolgt elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ .

Die zu meldenden Daten ergeben sich aus der Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV.

Betrieb einer Anlage nach 42. BImSchV

Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen
(Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V)

Die Anzeige erfolgt über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ .

Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Unter nachfolgendem Link finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.
Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Der Betreiber einer solchen Anlage hat diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser und unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats bei Änderung der Anlage oder einer Anlagenstilllegung sowie einem Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen sind bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen. Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Bei der Anzeige sind unter anderem Angaben zum Standort der Anlage, dem Betreiber und Angaben zur Laboruntersuchung zu machen.